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Hassrede, die zu massiver Gewalt gegen Zivilisten aufruft, ist ein internationales Verbrechen
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Die Rolle der russischen Propaganda bei der Förderung der russischen Aggression und anderer internationaler Verbrechen in der Ukraine ist inzwischen auf höchster politischer Ebene anerkannt worden.
An diesem„Internationalen Tag zur Bekämpfung von Hassrede“ ist es wichtig, die zentrale Rolle hervorzuheben, die diese besonders verwerfliche Form der Propaganda bei Russlands Versuch, die Ukraine zu unterwerfen, gespielt hat. Es besteht ein dringender Bedarf, eine rechtliche Lücke zu schließen, die es ermöglicht, Hass und Gewalt zu schüren – und damit den Boden für Massenmorde, Vergewaltigungen und Folterungen von Zivilisten in der Ukraine und anderswo zu bereiten – ohne dafür belangt zu werden.
Es gibt keine allgemein anerkannte Definition von „Hassrede“. Menschenrechtsorganisationen und Institutionen wie der Europarat verstehen darunter jedoch Ausdrucksformen, die zu Gewalt, Hass oder Diskriminierung gegen eine Person oder Gruppe aufrufen, diese fördern, verbreiten oder rechtfertigen oder sie aufgrund bestimmter Merkmale wie Rasse, Hautfarbe, Religion, Abstammung sowie nationaler oder ethnischer Herkunft herabwürdigen.
Die Rolle der Hassrede in der russischen Propaganda
Die russische Propaganda ist von solcher Rhetorik durchdrungen. Verschiedene Untersuchungen, die russische Hassrede erfassen, dokumentieren und auswerten, zeigen wiederholte Aufrufe zur Gewalt gegen Ukrainer, etwa durch die Forderung nach „echtem Terror“ gegen sie oder der „vollständigen Zerstörung der Ukraine“. Immer wieder werden Ukrainer entmenschlicht und verächtlich gemacht, indem man sie als „Abschaum“, „Dreck“ oder „Satanisten“ bezeichnet. Gleichzeitig gibt es gezielte Bemühungen, Hass zu schüren – durch die Verbreitung falscher oder verzerrter historischer Narrative, Verschwörungstheorien und spiegelbildlicher Anschuldigungen: So werden Ukrainer, die sich nicht dem sogenannten „russischen Weltbild“ unterordnen wollen, als „Nazis“ dargestellt. Zudem wird behauptet, sie hätten Russen und russischsprachige Menschen im Osten der Ukraine unterdrückt oder gar einen Völkermord an ihnen verübt.
Propagandisten wie Wladimir Solowjow und Margarita Simonjan, die die meistgesehenen politischen Fernsehsendungen moderieren bzw. das riesige Desinformationsnetzwerk Russia Today leiten, sind dafür verantwortlich, den Hass auf Ukrainer in den Köpfen gewöhnlicher Russen zu verankern. Und dennoch ist es nach aktuellem Völkerrecht nahezu unmöglich, sie für diese Verbrechen zur Rechenschaft zu ziehen.
Die Herausforderung, Hassrede strafrechtlich zu verfolgen
Die strafrechtliche Verfolgung von Hassrede, auch auf internationaler Ebene, ist nicht neu, aber es kann mehr getan werden, um den rechtlichen Rahmen zur Ahndung der schlimmsten Formen von Hassrede zu konkretisieren und Täter zu sanktionieren.
Im vergangenen Jahr reichten die Internationale Föderation für Menschenrechte und ihre Mitgliedsorganisationen in der Ukraine – das Zentrum für bürgerliche Freiheiten sowie die Charkiwer Gruppe für Menschenrechtsschutz beim Internationalen Strafgerichtshof (IStGH) eine Eingabe nach Artikel 15 ein. Darin argumentieren sie, dass Aufrufe zur Gewalt gegen Ukrainer, die Verbreitung falscher historischer Narrative sowie weitere Formen von Propaganda, die darauf abzielen, Ukrainer zu beleidigen, herabzuwürdigen oder zu dämonisieren, als Hassrede zu werten seien – und zwar als eine Form des internationalen Verbrechens der Verfolgung als Verbrechen gegen die Menschlichkeit. Das heißt, im Kontext weit verbreiteter oder systematischer Angriffe auf die Zivilbevölkerung ist die Rede von Personen wie Solowjow und Simonjan, die dazu geeignet ist, solche Verbrechen gegen eine Gruppe von Zivilisten anzustiften, zu rechtfertigen oder zu fördern, an sich bereits ein internationales Verbrechen.
Nach den Verbrechen der Nationalsozialisten – die maßgeblich durch Joseph Goebbels, den NS-Propagandaminister, organisiert und durch Personen wie Julius Streicher, Herausgeber der antisemitischen Zeitung „Der Stürmer“, unterstützt wurden – sind Propagandisten von Hass und Gewalt zunehmend strafrechtlich zur Verantwortung gezogen worden. Streicher wurde als Täter der Verfolgung als Verbrechen gegen die Menschlichkeit verurteilt, weil er die deutsche Bevölkerung mit dem „Virus des Antisemitismus“ infiziert habe. Seit 1948, dem Jahr der Verabschiedung der UN-Konvention zur Verhütung und Bestrafung des Völkermorde, ist es verboten, öffentlich und gezielt zu Taten aufzurufen, die auf die Zerstörung einer nationalen, ethnischen, rassischen oder religiösen Gruppe abzielen. Internationale Strafgerichte – wie das Internationale Straftribunal für Ruanda sowie nationale Gerichte, haben seither Dutzende Urteile gefällt wegen Anstiftung zum Völkermord, aber auch wegen Aufrufen zu ethnischen Säuberungen, Deportationen, Mord, Folter und anderen Gewaltverbrechen.
Die Schwächen der bestehenden Rechtsrahmen
Abgesehen von der Völkermordkonvention gibt es derzeit jedoch kein internationales Instrument, das die Anstiftung zu massiver Gewalt gegen Zivilisten unter Strafe stellt – es sei denn, diese Gewalt wird mit der Absicht ausgeübt, die betreffende Gruppe als solche ganz oder teilweise zu zerstören.
Das Römische Statut des IStGH verbietet zwar die Anstiftung zum Völkermord, doch es stellt nicht ausdrücklich Aufrufe zu anderen Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder zu Angriffshandlungen unter Strafe.
Dies geschieht trotz der bestehenden Rechtsprechung und der Verbreitung sozialer Medien, die die sofortige Verbreitung und Verstärkung von Hassrede wie nie zuvor ermöglichen und so bewaffnete Konflikte und mörderische Massengewalt anheizen. So war es auch in der Ukraine, wo Hasspropaganda die Besetzung ukrainischer Gebiete im Rahmen von Putins „Entnazifizierungs“-Kampagne ermöglicht hat und eine wütende Jagd nach fiktiven „Nazis“ unter ukrainischen Zivilisten durch die einmarschierenden russischen Soldaten ausgelöst wurde.
Ein einfaches Beispiel zeigt, wie absurd der aktuelle völkerrechtlich bindende Rahmen ist: Ein Propagandist, der zur massenhaften Deportation von Kindern aufruft, um einen Teil einer nationalen oder ethnischen Gruppe zu zerstören, könnte wegen Anstiftung zum Völkermord angeklagt werden. Wer hingegen zur massenhaften Folterung einer Gruppe von Zivilisten im Rahmen einer Kampagne zur Unterwerfung einer sich gegen eine Besatzung wehrenden Bevölkerung aufruft, würde nach dem geltenden Völkerstrafrecht nicht ausdrücklich strafrechtlich verfolgt werden können.
Wie lässt sich die Lücke schließen?
Es gibt heute die Chance, diese Lücke zu schließen. Im vergangenen November hat die UN-Generalversammlung den Staaten grünes Licht gegeben, um mit Beratungen über ein neues Abkommen zu Verbrechen gegen die Menschlichkeit zu beginnen. Dieses Verbrechen ist durch bestimmte Handlungen gekennzeichnet, wenn sie im Rahmen eines weit verbreiteten oder systematischen Angriffs auf Zivilisten begangen werden, darunter Mord, Folter, Vergewaltigung und sexuelle Gewalt, unrechtmäßige Freiheitsberaubung, Sklaverei, Deportationen und diskriminierende Verfolgung. Das geplante Abkommen würde die Staaten verpflichten, Gesetze zu erlassen, die diese Straftaten unter Strafe stellen, und Maßnahmen zu ergreifen, um sie zu verhindern.
Zugegeben: In der internationalen Gemeinschaft herrscht aktuell kein Konsens darüber, ob und in welchem Umfang Hassrede unter Strafe gestellt werden sollte. Wo die Grenze zwischen strafbarer Anstiftung zu Hass und bloßer Desinformation oder Beleidigung verläuft – die selbst dann nicht strafrechtlich verfolgt werden sollte, wenn sie schockiert oder beleidigt –, ist Gegenstand intensiver Debatten zwischen den Staaten. Auch internationale Organisationen vertreten unterschiedliche Auffassungen darüber, welche Art von Hassrede zu strafrechtlicher Verantwortlichkeit führen sollte.
Dennoch haben über 100 Staaten bestimmte Formen der Hassrede unter Strafe gestellt. Der kleinste gemeinsame Nenner scheint das strafrechtliche Verbot diskriminierender Anstiftung zu Gewalt zu sein. Viele Strafgesetzbücher erfassen darüber hinaus auch Straftatbestände wie Kriegspropaganda, Anstiftung zu ethnischem, religiösem oder rassistischem Hass sowie Geschichtsrevisionismus, etwa das Leugnen vergangener internationaler Verbrechen. Dieser breite Ansatz steht im Einklang mit dem weithin ratifizierten Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte (IPBPR), dessen Artikel 20 die Staaten verpflichtet,die Verbreitung von nationalem, rassistischem oder religiösem Hass zu verbieten, wenn diese zur Diskriminierung, Feindseligkeit oder Gewalt anstiftet. Auch das Zusatzprotokoll zum Übereinkommen des Europarats über Computerkriminalität sowie der EU-Rahmenbeschluss zur Bekämpfung bestimmter Formen und Ausdrucksweisen von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit mittels Strafrecht verfolgen diesen Ansatz.
Jetzt ist die Zeit zu handeln
Es gibt keinen guten Grund, warum das direkte und öffentliche Aufrufen zu Verbrechen gegen die Menschlichkeit nicht auch im Völkerrecht ausdrücklich verboten sein sollte. Darüber hinaus sollte – wie es die meisten Staaten bereits tun – ein solches Abkommen die Vertragsstaaten verpflichten, Maßnahmen zur Verhinderung von Verbrechen gegen die Menschlichkeit zu ergreifen, indem sichergestellt wird, dass jegliche Verbreitung nationalen, rassischen oder religiösen Hasses, die zu Diskriminierung, Feindseligkeit oder Gewalt anstiftet, gesetzlich verboten ist.
Laut dem UN-Menschenrechtsausschuss wären solche Verbote vollkommen mit der Meinungsfreiheit vereinbar. Die explosive Kraft moderner sozialer Medien, die Reichweite und Lautstärke hasserfüllter Aussagen zu vervielfachen, ist immens – nicht nur im Kontext von Russlands Krieg gegen die Ukraine, sondern auch in Dutzenden anderer aktueller bewaffneter Konflikte, von Palästina über Myanmar bis Sudan und Jemen, um nur einige zu nennen. Deshalb ist jetzt der richtige Zeitpunkt zu handeln und Verbote von Hassrede, die zu massiver Gewalt und diskriminierendem Hass aufruft, in einem völkerrechtlich verbindlichen Instrument wie dem geplanten Abkommen zu Verbrechen gegen die Menschlichkeit zu verankern.